Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Betzdorf vom 11.02.2021 wird zurückgewiesen.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenpflichtig, eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten findet nicht statt.
Die nach §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht (§§569 Abs. 1, 2 ZPO) erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.03.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 11.02.2021, mit dem die der Antragstellerin mit Beschluss vom 23.09.2019 bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wurde, ist nicht begründet.
Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe rechtfertigt sich aus §§ 113 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO. Danach soll das Gericht die Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat.
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