1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 14. April 2021 -
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde des Antragstellers bleibt im Ergebnis ein Erfolg versagt.
Die vom Antragsteller erstrebte Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin kommt - ohne dass es auf die von ihm erhobenen Beschwerderügen ankommt - bereits aus formalen Gründen nicht in Betracht. Denn bislang ist weder dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 5. August 2016 -
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