I.
Das Amtsgericht genehmigte am 28.3.2003 die vorläufige Unterbringung des seit Jahren unter Betreuung stehenden Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 9.5.2003. Am 1.4.2003 ergänzte das Amtsgericht den Beschluss dahingehend, dass erforderlichenfalls zur Durchführung der Unterbringung Gewalt angewendet und die Wohnung des Betroffenen auch gegen den Willen des Betroffenen betreten werden dürfe. Am gleichen Tag wurde der Betroffene geschlossen untergebracht. Mit Beschluss vom 8.5.2003 verlängerte das Amtsgericht die Genehmigung der vorläufigen geschlossenen Unterbringung bis zum 20.6.2003. Am 12.5.2003 wurde der Betroffene richterlich zur Verlängerung der Unterbringung angehört.
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