Der Ehemann der 1946 geborenen Klägerin gründete im September 1990 ohne Eigenkapital einen Bauhandwerksbetrieb mit elf Mitarbeitern in Dresden. Die Beklagte bewilligte dem Ehemann der Klägerin - befristet bis 30. April 1991 - einen Umlaufmittelkredit von 100.000 DM, der alsbald auf 160.000 DM aufgestockt wurde. Infolge Überziehungen betrugen die Verbindlichkeiten im März 1991 etwas über 213.000 DM. Am 29. Juli 1991 übernahm die Klägerin gegenüber der Beklagten die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung des Ehemannes mit der Beklagten bis zum Betrag von 200.000 DM. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihm einen Kontokorrentkredit über diesen Betrag bis Jahresende 1991. Nachdem die Schuld bis dahin erneut auf über 208.000 DM angestiegen war, verlängerte die Beklagte den Kredit nicht. Der Handwerksbetrieb wurde eingestellt, ein Antrag auf Gesamtvollstreckung gestellt.
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