Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung
BGH, Beschluß vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX ZR 131/00
DRsp Nr. 2003/11062
Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung
1. Eine anwaltliche Honorarvereinbarung verletzt das Sittengesetz jedenfalls dann nicht, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt. Jedoch handelt ein Rechtsanwalt sittenwidrig, wenn er bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht läßt.2. Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht kann durch die getroffene Wahl amerikanischen Rechts nicht aufgehalten werden, wenn es sich bei dem Mandat um einen Verbrauchervertrag handelt (EGBGB Art. 29 Abs. 1 Nr. 2).
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis (§ 563ZPO a.F.) keinen Erfolg (§ 554bZPO a.F.).
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