Die von der Beteiligten zu 2. für die Betroffene eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist, nachdem sie vom Landgericht ausdrücklich zugelassen worden ist, statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da der Betroffenen wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 22 Abs. 2 FGG). Sie war ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, da dem angefochtenen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand
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