I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem Vater, die Erstattung der vom Land Hessen betreffend den Zeitraum August 2001 bis Juni 2002 (Internatsschule) zurückgeforderten und von ihr bereits teilweise erstatteten Ausbildungsförderung.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 25. November 2005 (Bl. 88 - 92 GA) den Beklagten entsprechend dem Klageantrag verurteilt; es hat dabei maßgeblich auf die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Ausbildungsunterhalt und den ihm gegenüber der Bewilligungsbehörde obliegenden Nachweis über seine Einkommensverhältnisse abgestellt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|