I. Die Parteien, beide Deutsche, streiten darüber, ob Art. 16 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, BGBl. 1990 II 207) der im Rahmen des (inländischen) Scheidungsverbundverfahrens begehrten Sachentscheidung über die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder entgegensteht.
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