Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2008 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 für das Kind D. aufgewandt hat.
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