I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
II. Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Beklagten zutreffend als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) zur Zahlung von 60.003,00 EUR nebst Prozesszinsen an den Kläger verurteilt.
1. Haftung der Beklagten zu 1.
a) Die Beklagte zu 1. haftet aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Altern. 2 BGB (sog. Eingriffskondiktion). Denn sie hat dadurch, dass der Beklagte zu 2. über das auf den Namen des Klägers lautende Wertpapierdepot (Verkauf von Wertpapieren) und das darauf bezogene Referenz-Girokonto des Klägers (Überweisung des Verkaufserlöses) verfügt hat, auf dessen Kosten den Betrag von 60.003,00 EUR ohne rechtlichen Rund erlangt und ist deshalb zur Herausgabe verpflichtet. Rechtsgrundlos in diesem Sinne bedeutet allein, dass dem Beklagten zu 2. im Verhältnis zum Kläger kein Recht zur Vornahme der Verfügungshandlungen zustand (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl, § 812 Rn 95). Das war der Fall, worauf im Einzelnen unter 2. eingegangen wird.
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