OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.01.2013
1 UF 345/12
Normen:
HKÜ Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 465 F 11315/12

Rückführung eines widerrechtlich nach Deutschland verbrachten KindesBerechnung der Frist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 1 UF 345/12

DRsp Nr. 2016/16638

Rückführung eines widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes Berechnung der Frist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ

Um die Frist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ in Lauf zu setzen, kommt es einzig auf den Zeitpunkt des Grenzübertritts an. Demgegenüber ist es rechtlich ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller Kenntnis von dem konkreten Aufenthaltsort des Kindes erhalten hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt mit am 08.08.2012 anhängig gewordenem Antrag die Rückführung ihres Sohnes X, der der Beziehung zu dem Antragsgegner entstammt. Dieser war mit dem Kind, das sich seit der Trennung der Kindeseltern am ...2010 in der Obhut des Vaters befindet, am 26.02.2011 aus Paraguay über Argentinien nach Deutschland ausgereist. Ab dem ...2011 besuchte X den Kindergarten und wurde zum Schuljahr 2012/2013 in die erste Klasse der ...-Schule in Stadt1 in Form einer Langzeitklasse eingeschult. Er nimmt am Schulförderprojekt ... teil, geht zum Schwimmen und macht eine ...-Therapie. Hinsichtlich der weitergehenden tatsächlichen Feststellungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.