1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 26.03.2024 wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Rückführung des Kindes M. I. T., geb. ...2023, nach Israel nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).
1.
I. II. III. IV. 1. 2. 3. 4. 5. 6. V. VI. 1. 2.
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