OLG Hamm - Beschluss vom 16.01.2018
11 UF 174/17
Normen:
HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 81/17

Rückführung eines Kindes in die Türkei nach Übertragung des Sorgerechts auf die Antragsgegnerin

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 11 UF 174/17

DRsp Nr. 2018/17493

Rückführung eines Kindes in die Türkei nach Übertragung des Sorgerechts auf die Antragsgegnerin

Es steht einer Rückführungsverpflichtung gem. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ entgegen, wenn dem verpflichteten Elternteil im Rückführungsstaat inzwischen das Sorgerecht übertragen worden ist und er somit auch Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 08.08.2017 (3 F 81/17) abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Rückführung des gemeinsamen Sohnes X in die Türkei wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b;

Gründe

I.)

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter), den gemeinsamen Sohn X in die Türkei zurückzuführen.

Die Mutter besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie wurde als Kind türkischstämmiger Eltern am ##.##.1992 in Deutschland geboren und wuchs hier auf. Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) hat die türkische Staatsangehörigkeit. Er wuchs in der Türkei auf.