Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.173,66 Euro festgesetzt.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger - Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) im Dienst des Beklagten - verfolgt mit seinem Rechtsmittel seine Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 27. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2018 weiter, mit dem der Beklagte von ihm die Rückzahlung im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2017 überzahlter Bezüge (Familienzuschlag Stufe 1) in Höhe von 10.173,66 Euro verlangt. Der Kläger war nach Scheidung von seiner Ehefrau dieser gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Durch Vergleich vor dem Oberlandesgericht München am 24. März 2011 wurde die Unterhaltsverpflichtung gegen Zahlung einer einmaligen Abfindung in Höhe von 15.000 Euro abgelöst.
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