Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen, welche die klagende Stadt der am 10. Januar 1991 verstorbenen und von den Beklagten beerbten Frau R. (Erblasserin) in Form eines Darlehens gemäß §
Die schwer kranke Erblasserin erhielt seit dem 8. März 1984 von der Klägerin Sozialhilfeleistungen. Sie war Mitglied einer Erbengemeinschaft, welche Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses war, das für 600.000, -- DM verkauft werden sollte. Als die Klägerin hiervon im Mai 1985 Kenntnis erlangte, erklärte sie der Erblasserin, daß im Hinblick auf das Grundvermögen Sozialhilfe nur darlehensweise gewährt werden könne. Nachdem die Erblasserin sich mit der Gewährung der Sozialhilfe in Darlehensform einverstanden erklärt hatte, schloß die Klägerin mit ihr einen schriftlichen Darlehensvertrag, nach dessen Inhalt die Sozialhilfeleistungen, auch für die zurückliegende Zeit seit dem 8. März 1984, als Darlehen gewährt wurden.
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