I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, den Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) für die Vergangenheit nach Maßgabe der § 48 Abs 4, § 44 Abs 4 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beschränken.
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