Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rentenrechtliche Anrechnung von Kindererziehungs- und Ersatzzeiten für Verfolgte der nationalsozialistischen Diktatur über das Jahr 1949 hinaus.
I. 1. Nach § 12 a des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl I S. 1846); im Folgenden:
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