Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 22.10.2003 (
Die nach den §§ 127 Abs. 2 S.'e 2, 3, 568 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags auf weitergehendes Umgangsrecht verneint.
Den Antragstellern wird, nachdem ihr jetzt gut 1-jähriges Kind inzwischen in einer Dauerpflegefamilie untergebracht ist, vom Antragsgegner Umgang jeweils einmal alle vier Wochen eingeräumt, (BI. 10, 19 d.A.).
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