I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und gemäß den §§ 567 ff. ZPO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO) auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 27.12.2001 (Bl. 17 bis 19 d. A.) ist in der Sache nicht erfolgreich.
Denn zu Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einer Partei nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, verneint.
Der Senat schließt sich nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 11.01.2002 (Bl. 22 - 23 d. A.) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug.
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