I. Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit wegen des weitergehenden Auskunftsbegehrens für erledigt erklärt hatte, durch Teilurteil, "der Klägerin vollständig Auskunft zu erteilen über seine Nebeneinkünfte - unversteuert - in den Jahren 1994, 1995 und 1996."
Das Oberlandesgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf 500 DM fest und verwarf die Berufung des Beklagten durch Beschluß, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§
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