I. Der Kläger ist der nichteheliche Vater des beklagten Kindes. Er begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs, der am 7. Mai 1991 in einem Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt vor dem Kreisgericht Leipzig-Stadt abgeschlossen wurde. Die Abänderungsklage reichte er im Juni 1993 beim Amtsgericht - Familiengericht - ein, wo sie unter einem C-Aktenzeichen eingetragen wurde. Im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Leipzig für das Jahr 1993 ist im dritten Abschnitt "Familien- und Vormundschaftsabteilung" unter "A. Allgemeine Bestimmungen" geregelt, daß die "Familienabteilung ... richterlich zuständig" ist für "Familiensachen" sowie für "Kindschafts- und Unterhaltssachen, die keine Familiensachen sind". Unter "B. Referatseinteilung" ist die jeweilige Zuständigkeit der einzelnen Richter für "alle Familiensachen" und für "alle Kindschafts- und Unterhaltssachen, die keine Familiensachen sind", bestimmt.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|