I.
Mit einem mit "Prozeßkostenhilfe und Teilklage" überschriebenen Schriftsatz vom 20.11.1998, der beim Amtsgericht - Familiengericht - Straubing am 25.11.1998 eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, und "des weiteren" den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an sie
- ab Dezember 1998 Ehegattenunterhalt in Höhe von vorerst 500 DM sowie
- für die Monate September bis November 1998 rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.500 DM
zu bezahlen und den Antrag begründet.
Ein Kostenvorschuß wurde nicht bezahlt und nicht angefordert. Mit - am 27.11.1998 ausgeführter - Verfügung vom 26.11.1998 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Straubing vielmehr angeordnet, den Prozeßkostenhilfeantrag mit der Klageschrift abschriftlich an den Antragsgegner formlos mitzuteilen "zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen zum Antrag auf Prozeßkostenhilfe" (vgl. Bl. 7 d.A.).
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