OLG Nürnberg - Beschluß vom 25.03.1999
7 WF 940/99
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 §§ 261 295 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 36
MDR 1999, 1409
NJW-RR 2000, 1453
Vorinstanzen:
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 735/98

Rechtshängigkeit bei Verzicht auf Zustellung der Klage

OLG Nürnberg, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 7 WF 940/99

DRsp Nr. 1999/7988

Rechtshängigkeit bei Verzicht auf Zustellung der Klage

»Zum Eintritt der - für eine Kostentragungspflicht nach § 269 III S. 2 ZPO erforderlichen - Rechtshängigkeit einer Klage durch Verzicht des Beklagten auf Zustellung der ihm im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe übermittelten Klageschrift.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 §§ 261 295 ;

Gründe:

I.

Mit einem mit "Prozeßkostenhilfe und Teilklage" überschriebenen Schriftsatz vom 20.11.1998, der beim Amtsgericht - Familiengericht - Straubing am 25.11.1998 eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, und "des weiteren" den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an sie

- ab Dezember 1998 Ehegattenunterhalt in Höhe von vorerst 500 DM sowie

- für die Monate September bis November 1998 rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.500 DM

zu bezahlen und den Antrag begründet.

Ein Kostenvorschuß wurde nicht bezahlt und nicht angefordert. Mit - am 27.11.1998 ausgeführter - Verfügung vom 26.11.1998 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Straubing vielmehr angeordnet, den Prozeßkostenhilfeantrag mit der Klageschrift abschriftlich an den Antragsgegner formlos mitzuteilen "zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen zum Antrag auf Prozeßkostenhilfe" (vgl. Bl. 7 d.A.).