Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Westf.) vom 02.10.2012 teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird zu den vom Amtsgericht festgelegten Bedingungen für den Antrag aus der Antragsschrift vom 29.05.2012 Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Antragsteller wendet sich zu Recht dagegen, dass ihm das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe für den weitergehenden Antrag auf Erstattung überzahlten Unterhalts in Höhe von 3.530,00 € versagt hat.
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