I.
Der Beteiligte zu 1 ist der leibliche Vater des am 12.1.1967 geborenen Oliver S. Die Eheleute R. (Beteiligte zu 2 und 3) und Oliver S. stellten am 26.3.1996 den notariell beurkundeten Antrag, Oliver S. als Kind der Beteiligten zu 2 und 3 anzunehmen und begründeten dies mit der langjährigen Einfügung des Oliver S. in die Familie R. In dem Adoptionsverfahren bei dem Vormundschaftsgericht wurden die leiblichen Eltern des Oliver S. nicht angehört.
Mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 8.7.1996 wurde Oliver S. von den Beteiligten zu 2 und 3 als Kind angenommen. Beim Ausspruch der Annahme bestimmte das Vormundschaftsgericht dem Adoptionsantrag vom 26.3.1996 entsprechend, daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten. Oliver S. ist am 26.4.1999 verstorben.
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