Das mit Schriftsatz vom 20.10.2006 eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO anzusehen und als solche zulässig.
Die sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussfassung ersichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegnerin kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.
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