Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Klägerin vom 24. Juli 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19. Juli 2006 ist zulässig. Insbesondere ist diese innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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