OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.01.2001
6 WF 240/00
Normen:
ZPO §§ 114 ff. ;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 124/98

Prozeßkostenhilfe, Instanzende; Prozeßkostenhilfe, Wirkungszeitpunkt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 6 WF 240/00

DRsp Nr. 2002/10838

Prozeßkostenhilfe, Instanzende; Prozeßkostenhilfe, Wirkungszeitpunkt

»Zum Einsatzzeitpunkt für die Wirkung der Prozeßkostenhilfe.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff. ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe, allerdings mit Wirkung erst ab Antragstellung (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 119, Rn. 39 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dem ist klarstellend durch die Nennung des entsprechenden Zeitpunkts im Ausspruch dieses Beschlusses Rechnung getragen. Eine Bewilligung für die Zeit davor kommt nicht in Betracht (Zöller-Philippi, a.a.O., Rn. 37).