Entscheidungsgründe:
Die Kläger beantragen Prozesskostenhilfe für rückständigen Unterhalt ab Januar 2006 und künftigen Unterhalt. Die Kläger haben Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II in Anspruch genommen, so dass die Unterhaltsansprüche insoweit auf das Land und auf das Dienstleistungszentrum Neumünster übergegangen sind. Die Sozialleistungsträger haben die Unterhaltsansprüche zum Zweck gerichtlicher Geltendmachung zurück übertragen.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für den rückständigen Unterhalt u. a. mit der Begründung abgelehnt, die §§ 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II und 7 Abs. 4 Satz 3 UVG gewährten einen Prozesskostenvorschussanspruch, der einsetzbares Vermögen darstelle. Die Kläger seien - bezogen auf vergangene Unterhaltszeiträume - nicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftig.