OLG Naumburg - Beschluß vom 08.06.1999
3 WF 76/99
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4 § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 761
OLGReport-Naumburg 2000, 82
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 23.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 160/97

Prozeßkostenhilfe: Entbehrlichkeit der Vorlage eines ausgefüllten Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Naumburg, Beschluß vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 3 WF 76/99

DRsp Nr. 1999/7921

Prozeßkostenhilfe: Entbehrlichkeit der Vorlage eines ausgefüllten Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

»Nach § 120 ZPO hat die Partei mitzuteilen, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dagegen kann von ihr nicht ohne weiteres verlangt werden, den amtlichen Vordruck zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszufüllen. Hierzu ist die Partei nach § 117 Abs. 4 ZPO nur bei der erstmaligen Antragstellung verpflichtet. Dagegen kann die Nachfrage nach § 120 Abs. 4 ZPO auch ohne Verwendung eines Vordrucks beantwortet werden.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4 § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, und zwar unabhängig davon, daß der Senat der Auffassung zuneigt, daß angesichts des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 2 ZPO nach § 120 Abs. 4 ZPO angeforderte Angaben im Beschwerdeverfahren nicht mehr ohne weiteres nachgeholt werden können (so auch OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 837, 838; OLG Koblenz, FamRZ 1996, 616, 617; a.A. etwa OLG Dresden, FamRZ 1998, 250, 251; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1089).