1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, und zwar unabhängig davon, daß der Senat der Auffassung zuneigt, daß angesichts des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 2 ZPO nach § 120 Abs. 4 ZPO angeforderte Angaben im Beschwerdeverfahren nicht mehr ohne weiteres nachgeholt werden können (so auch OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 837, 838; OLG Koblenz, FamRZ 1996, 616, 617; a.A. etwa OLG Dresden, FamRZ 1998, 250, 251; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1089).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|