Gründe:
Neben dem Unterhaltsanspruch in Höhe der geleisteten Aufwendungen des Sozialhilfeträgers geht gem. § 91 Abs. 1 BSHG auch der Auskunftsanspruch über. Auch für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs, den die Klägerin zunächst im Wege der Stufenklage geltend macht, hat der Sozialhilfeträger gem. Ziff. 6 der Vereinbarung vom 24.5.2000 über die Rückübertragung der Ansprüche die der Klägerin entstehenden Kosten zu übernehmen. Dieser Anspruch der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger gehört zu ihrem einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, so daß ihr zu Recht zumindest für die Auskunftsstufe die Prozeßkostenhilfe versagt wurde.