»Dem Umstand, dass eine Ergänzungspflegschaft oder eine auf freiwilliger Basis errichtete Beistandschaft des Jugendamtes besteht, kommt zwar bei der Prüfung der Voraussetzung des § 121 Abs. 2ZPO 1. Alternative besondere Bedeutung zu. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut spielt diese Frage bei der zweiten Alternative jedoch keine vergleichbare Rolle.«
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 3ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, zumal das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung entgegen § 329 Abs. 3ZPO nicht zugestellt hat.
Die Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg.
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