Mit ihrer nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Beschwerde wendet sich die nach §
Zwar entspricht die vom Amtsgericht vertretene Auffassung zur Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwillligkeit einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ( OLG Düsseldorf, FamRZ 95, 1506; OLG Karlsruhe, FamRZ 98, 485; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 59. Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 10; Zöller-Philippi, 22. Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 54; Stein-Jonas-Bork, 21. Aufl., vor § 114 ZPO Rdnr. 57; Thomas-Putzo-Reichold, 22. Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 6; Musielak-Fischer, 2. Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 28).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung jedoch nicht an.
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