I.
Seit Inkrafttreten des 6.VwGOÄndG steht den Beteiligten die Berufung nur mehr zu, wenn diese zuvor vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist (§ 124 Abs. 1 VwGO). Einen Berufungszulassungsantrag kann zulässigerweise nur ein postulationsfähiger Vertreter stellen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dem unbemittelten Beteiligten steht es allerdings frei, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen, mit dem Ziel, einen solchen Berufungszulassungsantrag durch den beigeordneten Rechtsanwalt unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Für einen solchen Prozesskostenhilfeantrag gilt der Vertretungszwang nicht.
II.
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