Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung geltend. Der Beklagte möchte im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage die Auslegung der Scheidungsvereinbarung feststellen lassen.
Die am 24.06.1950 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 08.10.1970 geschieden. Im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung schlossen die Parteien am 22.07.1970 eine Scheidungsvereinbarung, in der die Klägerin u. a. auf Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten verzichtete.
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