PKH: Keine Mutwilligkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage des Ehemannes wegen alternativer Vorgehensweise nach § 1599 Abs. 2 BGB
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 10 WF 218/06
DRsp Nr. 2007/16057
PKH: Keine Mutwilligkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage des Ehemannes wegen alternativer Vorgehensweise nach § 1599 Abs. 2BGB
Eine Vaterschaftsanfechtungsklage ist nicht schon deshalb mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, weil die alternative Möglichkeit gemäß § 1599 Abs. 2BGB besteht, die Vaterschaft des Ehemannes durch einen privatautonomen Akt anzufechten. Hierauf muss sich der die Vaterschaftsanfechtungsklage betreibende Ehemann nicht verweisen lassen.