Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) führt in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf einer Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und der gebotenen Sachaufklärung nach § 12 FGG.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|