OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.01.1999
3 UF 309/98
Normen:
BGB § 1684 ; FGG § 50b ; KindRG Art. 15 § 1 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)449b
FamRZ 1999, 617

Persönliche Anhörung im Verfahren betreffen das Umgangsrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 3 UF 309/98

DRsp Nr. 1999/9683

Persönliche Anhörung im Verfahren betreffen das Umgangsrecht

»1. In Sorge- und Umgangsrechtsverfahren sind Kinder persönlich anzuhören. Sieht das Gericht von einer persönlichen Anhörung ab, so sind die schwerwiegenden Gründe, die diese Entscheidung rechtfertigen sollen, in der Begründung des Beschlusses niederzulegen.2. Eine Regelung zum Umgangsrecht bedarf konkreter Anweisungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholung und gegebenenfalls Überwachung bei beschütztem Umgang. Im Falle der Anordnung eines beschützten Umgangs muß das Gericht sich vor seiner Entscheidung davon überzeugen, daß ein zur Mitwirkung bereiter Dritter vorhanden ist.«1. Auch soweit noch das Vormundschaftsgericht aufgrund der vor dem 1.7.98 geltenden Gesetzeslage über das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind entschieden hat, ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel nunmehr der Familiensenat des OLG zuständig, Art.15 § 1 Abs. 2 Satz 3 des Kindschaftsreformgesetzes.