I.
Die Betroffene steht seit Jahren wegen ihrer hochgradigen Alkoholerkrankung unter Betreuung. Sie befand sich wegen dieser Erkrankung bereits vielfach in stationärer Behandlung in einem Nervenkrankenhaus, mehrfach war sie geschlossen untergebracht. Am 13.9.2004 genehmigte das Amtsgericht zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis längstens 21.10.2004 in einer geschlossenen Einrichtung. Gleichzeitig bestellte es der Betroffenen eine Verfahrenspflegerin. Die Unterbringung auf Dauer von zwei Jahren bis längstens 20.10.2006 genehmigte das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen am 21.10.2004.
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