I.
Die Ehezeit der Parteien währte vom 1. Mai 1964 bis 30. Juni 1998.
Ausweislich der Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 11. November 1998, die im Rahmen richterlicher Nachprüfbarkeit keine erkennbaren Unrichtigkeiten enthält, hat der bereits im Ruhestand befindliche Antragsgegner ehezeitbezogene beamtenrechtliche Versorgungsansprüche in Höhe von monatlich 2.530,58 DM oder erworben.
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