OLG Thüringen - Beschluss vom 07.06.1999
UF 485/98
Normen:
FGG § 12, § 53b; VAHRG § 11 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 297
FuR 2000, 341

OLG Thüringen - Beschluss vom 07.06.1999 (UF 485/98) - DRsp Nr. 2000/4229

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.06.1999 - Aktenzeichen UF 485/98

DRsp Nr. 2000/4229

1. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln, §§ 53b, 12 FGG. Es braucht zwar nicht allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, sondern kann die Ermittlungen einstellen, wenn ihre Fortsetzung ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwarten lässt. Für den Fall, dass sich Fehlzeiten im Rahmen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben, hat das Gericht jedoch die Parteien anzuhören, gegebenenfalls bei schulischen Einrichtungen und Arbeitgebern Nachforschungen zu betreiben sowie bei dem zuständigen Arbeitsamt im Falle der Arbeitslosigkeit Auskünfte einzuholen. Vollstreckungsmaßnahmen müssen konsequent durchgeführt werden.