OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.06.1999
18 UF 95/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4; FGG § 64 Abs. 3 S. 1; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621e Abs. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1999, 443

OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.06.1999 (18 UF 95/99) - DRsp Nr. 2000/4216

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 18 UF 95/99

DRsp Nr. 2000/4216

1. Bei der Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB handelt es sich nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage um eine Familiensache, weil insofern ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge im Sinne von §§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegt. Zwar handelt es sich bei der Namensänderung nicht um die Regelung oder Ausübung der elterlichen Sorge, sondern um die Ausübung des aus Art. 6 Abs. 2 GG fließenden Elternrechts. In einem weit verstandenen Sinne, der jedes Tätigwerden zum Wohle des Kindes erfasst, ist jedoch auch im Betreiben der Namensänderung eine Sorgerechtsausübung zu sehen. 2. Als Rechtsmittel steht damit die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO zur Verfügung. 3. Dies ergibt sich im übrigen auch aus § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG, wonach für Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des zweiten und des dritten Abschnitts im 6. Buch der Zivilprozeßordnung Anwendung finden. 4. Funktionell zuständig ist für eine Entscheidung nach § 1618 Satz 4 BGB der Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2 RPflG in Verbindung mit § 14 RPflG.