OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.06.1999
18 WF 214/99
Normen:
BGB § 242, § 779, § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 292
FamRZ 2000, 377
FuR 2000, 129

OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.06.1999 (18 WF 214/99) - DRsp Nr. 2000/4217

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 18 WF 214/99

DRsp Nr. 2000/4217

1. Ob ein Vergleich über Unterhalt (hier: Kindesunterhalt) abgeändert werden kann, richtet sich allein nach materiellem Recht, § 242 BGB. Danach ist zu prüfen, ob nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage einer Partei das Festhalten am bisherigen Vertrag noch zugemutet werden kann. 2. Bei Vergleichen über Unterhaltsleistungen kann insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Abänderung bereits deutlich unterhalb der Schwelle von zehn Prozent verlangt werden (hier: Erhöhungsbegehren von 474 DM auf 483 DM möglich, da der betreuende Elternteilen Sozialhilfe bezieht und der beantragte Kindesunterhalt sich nach Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle richtet mit einem Zahlbetrag von 483 DM, ein Betrag, der unter dem durchschnittlichen Existenzminimum eines Kindes liegt, 524 DM von 1996 bis 1998).