OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.06.1999
18 WF 155/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1610 Abs. 2, § 1612a, § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
Forum Familien- und Erbrecht 1999, 186
DAVorm 1999, 716
FamRZ 2000, 376

OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.06.1999 (18 WF 155/99) - DRsp Nr. 2000/4218

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 18 WF 155/99

DRsp Nr. 2000/4218

1. Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1.7.1998 sind die Regelbeträge nach § 1612a BGB. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach § 1 der Regelbetragsverordnung. Die Regelbeträge decken jedoch nicht das Existenzminimum eines Kindes, sind also auch in einfachen Lebensverhältnissen nicht bedarfsdeckend, was bereits durch die Abkehr von dem früheren Begriff "Regelunterhalt" klargestellt wurde. 2. Der gesamte Lebensbedarf eines Kindes ist nur dann gedeckt, wenn die Höhe der Unterhaltsrente das von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelte Existenzminimum erreicht. Als Untergrenze für das unterhaltsrechtlich maßgebliche Existenzminimum kann auf den im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf zurückgegriffen werden (Existenzminimum: 461 DM im Monat seit 1.1.1999).