OLG Oldenburg - Beschluß vom 19.05.2000 (5 W 84/00) - DRsp Nr. 2001/9986
OLG Oldenburg, Beschluß vom 19.05.2000 - Aktenzeichen 5 W 84/00
DRsp Nr. 2001/9986
»1. Ist das erhebliche Vermögen noch nicht auseinandersetzungsfähig, so ist der Pflegling mittellos. Bei Mittellosigkeit bemisst sich die Vergütung nicht nach der Schwierigkeit der jeweiligen Pflegschaft.2. Bei einem Mittellosen stellt sich nicht die vom BayObLG (FamRZ 2000, 318, NJW 2000, 1744) dem BGH vorgelegte Frage, ob ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eine höhere Vergütung als bei der Anwendung von § 1BVormVG beanspruchen kann. § 1BVormVG ist verfassungsmäßig. Das Führen von Verfahrenspflegschaften hat sich (noch) nicht zu einem eigenständigen Beruf entwickelt.«