OLG Nürnberg - Urteil vom 07.04.1997 (10 UF 3326/96) - DRsp Nr. 1998/3091
OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 10 UF 3326/96
DRsp Nr. 1998/3091
1. Der nichteheliche Vater schuldet seinem Kind, das unter der alleinigen Sorge der Mutter steht, lediglich Barunterhalt, keinen Betreuungsunterhalt.2. Der Bedarf des getrenntlebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten wird nicht dadurch berührt, daß der Unterhaltsverpflichtete nach der Trennung unter Verstoß gegen seine dem Ehegatten und den minderjährigen ehelichen Kindern gegenüber bestehenden Verpflichtungen seine Berufstätigkeit aufgibt, um sein nichteheliches Kind zu betreuen und dessen Mutter eine eigene Berufstätigkeit zu ermöglichen.3. Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall so zu behandeln, als verfüge er weiterhin über das vor der Trennung bezogene Einkommen.