OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.05.1999 (7 WF 1656/99) - DRsp Nr. 2000/4190
OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 7 WF 1656/99
DRsp Nr. 2000/4190
Soweit nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2a Nr. 1BSHG vom Einkommen des Erwerbstätigen ein Betrag in jeweils angemessener Höhe abzusetzen ist (teilweise 278 DM, teilweise 271 DM), handelt es sich schon nach dem klaren Wortlaut der genannten Vorschrift um einen Zusatzbetrag für Erwerbstätige. Einem Arbeitslosen steht der Zusatzbetrag nicht zu.