OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.01.2002
10 UF 2911/01
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1632
FuR 2002, 571
OLGReport-Nürnberg 2002, 235
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 2166/00

OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.01.2002 (10 UF 2911/01) - DRsp Nr. 2002/3933

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 10 UF 2911/01

DRsp Nr. 2002/3933

»Wird eine Leibrente aus einer vollfinanzierten Lebensversicherung bezogen, so ist dieses Anrecht nicht durch Arbeit oder Vermögen i.S.d. § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben. Dies gilt auch, wenn eine valutierte Grundschuld zur Vermeidung von Vorfälligkeitszinsen bei Verkauf des Hauses in ein Darlehen zur Finanzierung der Lebensversicherung umgeschichtet wird. Der Ausgleich erfolgt dann ausschließlich über einen eventuellen Zugewinn.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Endurteil vom 19.7.2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg die am 2.5.1996 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich durch Supersplitting und Verurteilung zur Beitragszahlung zu Lasten der Antragsgegnerin deswegen durchgeführt, weil es eine Rentenversicherung der Antragsgegnerin bei der, begründet durch eine Einmalzahlung am 4.7.2000 in den Ausgleich einbezogen hat.