OLG München - Beschluß vom 08.02.1999 (26 UF 666/99) - DRsp Nr. 1999/9792
OLG München, Beschluß vom 08.02.1999 - Aktenzeichen 26 UF 666/99
DRsp Nr. 1999/9792
Wird bei einer Scheidung nach ausländischem Recht kein Antrag nach Art. 17 Abs. 3EGBGB auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt, darf im Tenor nicht festgestellt werden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, weil dies die Gefahr begründet, daß ein späterer Antrag wegen Rechtskraft zurückgewiesen wird.Wird eine Ehe von Ausländern nach deutschem Recht geschieden, ist ein Antrag nach Art. 17 Abs. 3EGBGB auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nur erforderlich, wenn keines der Heimatrechte der Parteien den Versorgungsausgleich kennt. Dies hat das Gericht nach § 12FGG zu ermitteln.