OLG Köln - Beschluß vom 30.06.1995 (16 Wx 108/95) - DRsp Nr. 1996/23099
OLG Köln, Beschluß vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 108/95
DRsp Nr. 1996/23099
Nach § 63aFGG ist die weitere Beschwerde nicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Vater eines nichtehelichen Kindes sein Umgangsrecht geltend macht, sondern auch dann, wenn der Vater fordert, daß die Mutter des Kindes ihre Auskunftsansprüche gegenüber dritten Personen, die den Aufenthalt des Kindes kennen, an ihn abtritt und die Richtigkeit der eigenen Erklärung, den Aufenthalt des Kindes nicht zu kennen, an Eides statt versichert.Der in § 63aFGG enthaltene Ausschluß der weiteren Beschwerde in Verfahren betreffend die Regelung des Umgangsrechts mit einem nichtehelichen Kind ist derzeit noch mit Art. 6 Abs. 5GG vereinbar.