OLG Köln - Beschluss vom 17.05.1999 (14 UF 159/98) - DRsp Nr. 2000/1432
OLG Köln, Beschluss vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 14 UF 159/98
DRsp Nr. 2000/1432
Bei der betrieblichen Altersversorgung ist in entsprechender Anwendung des § 1587 Abs. 2BGB die Betriebszugehörigkeit nach vollen Monaten zu berechnen und zwar beginnend vom 1. des Monats des Betriebseintritts bis zum letzten des Monats, der dem Betriebsaustritt vorausgeht.
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